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   SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 1611/16   

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SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 1611/16 (https://dejure.org/2022,12706)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 29.04.2022 - S 26 AS 1611/16 (https://dejure.org/2022,12706)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 29. April 2022 - S 26 AS 1611/16 (https://dejure.org/2022,12706)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abgrenzung

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 1611/16
    Dementsprechend haben beide für die Grundsicherung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts bereits mehrfach entschieden, dass auch die letzte (Abschluss-)Zahlung in einer Reihe laufender Zahlungen als laufende Einnahme zu qualifizieren ist, ohne dass problematisiert wurde, ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis überhaupt noch bestanden hat ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R, RdNr 15ff mwN ).

    Entgegen dem Inhalt der Gesetzesmaterialien zu der Einfügung des § 11 Abs. 2 S 2 SGB II ( vgl BT-Drs 18/8041, S 33, zu Buchst b ) handelt es sich insbesondere auch nicht etwa um eine "Klarstellung" der schon bisher bestehenden Rechtslage, sondern um eine - von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( vgl erneut Bundessozialgericht, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R, RdNr 15ff mwN ) diametral abweichende - ausdrücklich andere normative Zuordnung bestimmter Einnahmen ( vgl hierzu G. Becker in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage 2021, § 11, RdNr 31 sowie Söhngen in jurisPK-SGB II, § 11, RdNr 77 ), deren Rückwirkung sich indes nicht aus der gesetzlichen Neuregelung ergibt.

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 1611/16
    a) Die gegen die Aufhebungsentscheidungen des Beklagten gerichteten Anfechtungsklagen sind begründet, weil der Beklagte mit den angegriffenen Verfügungen zu Unrecht seine zuvor erteilten bewilligenden Verfügungen teilweise für jeden Monat des Streitzeitraumes ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) aufgehoben hat, was den Kläger zudem auch im Sinne des § 54 Abs. 2 S 1 SGG in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert.
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 1611/16
    a) Die gegen die Aufhebungsentscheidungen des Beklagten gerichteten Anfechtungsklagen sind begründet, weil der Beklagte mit den angegriffenen Verfügungen zu Unrecht seine zuvor erteilten bewilligenden Verfügungen teilweise für jeden Monat des Streitzeitraumes ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) aufgehoben hat, was den Kläger zudem auch im Sinne des § 54 Abs. 2 S 1 SGG in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert.
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 1611/16
    Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II ( vgl zB dessen § 66 oder auch dessen § 80 ), die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch - worauf die Kammer schon hingewiesen hat - im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es - wie hier - an einer speziellen Regelung mangelt und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass ihr eine Rückwirkung beizumessen wäre ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN; vgl zur fehlenden Anwendbarkeit der Neuregelung des § 11 Abs. 3 S 2 SGB II auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2020 - L 32 AS 945/18, RdNr 53ff ).
  • BSG, 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Fahrkostenersatz

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 1611/16
    Indes wären von diesem Einkommen neben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V vorgesehenen Pauschale von 30, 00 Euro für private Versicherungen gemäß § 11b Abs. 1 S 1 Nr. 3 SGB II auch der monatlich fällige Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen ( vgl dazu zuletzt Bundessozialgericht, Urteil vom 11. November 2021 - B 14 AS 41/20 R, RdNr 32 mwN ), abzusetzen, so dass kein berücksichtigungsfähiges Einkommen mehr verbliebe.
  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 1611/16
    aa) Die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten für jeden Monat des Streitzeitraumes verfügten Aufhebungen misst sich an § 40 Abs. 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) und § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Abs. 3 S 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) und § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ), jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen hatten, weil insoweit das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN ), was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2020 - L 32 AS 945/18

    Einmalige Einnahme; laufende Einnahme; Nachzahlung; Geltungszeitraumprinzip;

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 1611/16
    Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II ( vgl zB dessen § 66 oder auch dessen § 80 ), die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch - worauf die Kammer schon hingewiesen hat - im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es - wie hier - an einer speziellen Regelung mangelt und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass ihr eine Rückwirkung beizumessen wäre ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN; vgl zur fehlenden Anwendbarkeit der Neuregelung des § 11 Abs. 3 S 2 SGB II auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2020 - L 32 AS 945/18, RdNr 53ff ).
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